HAFERSTROH
- Rechtsanwälte seit 1885 -

Nach § 8 Absatz 1 der  Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entscheidet über die Zulassung zur  Rechtsanwaltschaft die Landesjustizverwaltung: für uns also die  Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Befugnis durch Verordnung
vom 26.01.1999 (GV NRW 1999, 40)  auf die Rechtsanwaltskammern übertragen.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 BRAO bilden die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk  eines Oberlandesgerichts, hier also des Oberlandesgerichtes Köln,  zugelassen sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die dort ihren Sitz haben, eine Rechtsanwaltskammer.
Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts, hier das Oberlandesgericht Köln (§ 60 Abs. 2 BRAO).

Zuständige Aufsichtsbehörde ist also die Rechtsanwaltskammer Köln.
Dort finden sich auch die berufsrechtlichen Regelungen.
Die Berufsbezeichnung ist Rechtsanwalt.
Verleihungsland ist die Bundesrepublik Deutschland.

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